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Tarife

Offene Kommunikation

SSO-Zahnärztinnen und -Zahnärzte rechnen nach dem Zahnarzttarif ab. Damit der Patient genau nachvollziehen kann, welche Behandlung bei ihm durchgeführt worden ist, werden die Leistungen einzeln auf der Rechnung aufgeführt.

Wie funktioniert der Zahnarzttarif?

Transparenz beim Zahnarzt

Seit 1976 besteht ein betriebswirtschaftlich kalkulierter Zahnarzttarif. Eine erste Revision fand 1994 statt. Nach über 20 Jahren wurde der Tarif erneut revidiert und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Dieser Tarif wurde von den eidgenössischen Sozialversicherungen UV/MV/IV (Versicherer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Militärversicherung, Invalidenversicherung) einerseits und der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO anderseits erarbeitet.

Bei dieser zweiten Revision wurden die 1994 bei den rund 500 Einzelleistungen des Tarifs durchgeführten Zeit- und Häufigkeitsmessungen übernommen. Der Leistungskatalog wurde überarbeitet und wird der heute praktizierten Zahnmedizin gerecht. Der alte «SUVA-Tarif» basierte auf einer Kostenberechnung von 1992 bei einem Taxpunktwert von CHF 3.10, welcher seither nie der Teuerung angepasst worden ist. Nebst der Teuerungsangleichung wurden die Unkosten einer Zahnarztpraxis aktualisiert berechnet. Diese setzen sich vor allem aus den Investitions-, Personal-, Material- und Betriebskosten zusammen. Als drittes Element in der Berechnung ist ein Vergleichseinkommen für den Zahnarzt einzusetzen. Dieses entspricht dem Lohn eines beamteten Zahnarztes, z.B. eines Leiters einer mittleren Schulzahnklinik.

Der alte «SUVA-Tarif» wurde per 31.12.2017 ausser Kraft gesetzt und hat keine Gültigkeit mehr. Ab dem 01.01.2018 ist nur noch der «Zahnarzttarif UV/MV/IV» zu einem Taxpunktwert von CHF 1.00 (Sozialversicherungstarif) zusammen mit dem «Zahntechnikertarif UV/MV/IV» (ebenfalls zu einem Taxpunktwert CHF 1.00) anwendbar.

Die Tarifstruktur des neu revidierten «Zahnarzttarif UV/MV/IV» wurde - wie bereits bei der Revision 1994 - für den Privatpatiententarif übernommen. Der Tarif für Privatpatienten heisst jetzt DENTOTAR®.

Für die Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegversicherung (OKP) ist immer noch der Zahnarzttarif von 1994 gültig (alter Leistungskatalog, Taxpunktwert CHF 3.10 sowie der alte Zahntechnikertarif mit altem Taxpunktwert von CHF 5.55.

Kosten pro Stunde

Im zahnärztlichen Stundenansatz sind die Löhne des Praxisteams, die Raumkosten, die Abschreibungen und jene Materialien berücksichtigt, die dem Patienten nicht direkt verrechnet werden.

Von der gesamten Arbeitszeit des Zahnarztes werden zudem nur etwa 80% als direkte Arbeitszeit am Patienten abgerechnet. Die verbleibenden 20% gelten als unproduktive Arbeitszeit, welche der Zahnarzt für administrative Arbeiten und obligatorische Fortbildungen aufwenden muss.

Transparenz bei der Rechnung

Jeder der über 500 Leistungen des Tarifs ist eine Anzahl Taxpunkte zugeordnet. Diese Taxpunktzahl widerspiegelt in etwa den Zeitaufwand, der für diese Leistung im Durchschnitt benötigt wird. Damit der Patient genau nachvollziehen kann, welche Behandlung bei ihm durchgeführt worden ist, werden die Leistungen einzeln auf der Rechnung aufgeführt.

Um zu einem Frankenbetrag zu kommen, wird die Anzahl Taxpunkte mit einem Taxpunktwert multipliziert. Für die Sozialversicherungen beträgt dieser Taxpunktwert CHF 1.00. Für Privatpatienten kann er variabel sein, und zwar nach unten beliebig, nach oben aber bis höchstens CHF 1.70. Das System von Taxpunktzahl und Taxpunktwert ist im Bereich der medizinischen Leistungen die Regel und für Versicherungsfälle gesetzlich vorgeschrieben.

Der für Privatpatienten gültige Taxpunktwert ist in der Praxis des Zahnarztes angeschrieben und auf der Rechnung vermerkt. Der Leistungskatalog kann in einer Kurzfassung weiter unten oder in der ausführlichen Originalfassung auf www.mtk-ctm.ch eingesehen werden.

 


Berechnung einer Tarifposition

Taxpunktzahl (TPZ) x Taxpunktwert (TPW) = Kosten der Leistung XY

Beispiel für die Befundaufnahme beim Recall-Patienten (Ziffer 4.0010):

48.8 (TPZ) x CHF 1.00 (TPW) = CHF 48.80 (Kosten der Leistung)


 

Wie finde ich einen Zahnarzt?

Für weitaus die meisten Patienten stellt sich diese Frage nicht, denn sie haben seit Jahr und Tag «ihren» Hauszahnarzt. Wer aber den Zahnarzt wechseln will oder wechseln muss, wird sich die Frage nach dem Preis stellen. Auf Kosten der Qualität wird man nicht sparen wollen, denn das kann sehr teuer werden. Also wird man sich auf die Empfehlung von Verwandten oder Bekannten verlassen. Wo dies nicht möglich ist, kann man sich in zwei oder drei Praxen Behandlungsvorschläge erstellen lassen. Für ein gegebenes Problem gibt es nämlich meistens nicht nur eine Lösung, sondern deren mehrere. Diese Varianten sind für den Preis sehr viel bedeutender als die Unterschiede im Taxpunktwert.

Preisvergleiche mit dem Ausland

In der Schweiz ist (fast) alles teurer als anderswo: die Lebensmittel, die Mieten, die Handwerker, die Autos, die mobilen Telefon- und Internetdienstleistungen, usw. Aber auch die Löhne sind höher als anderswo. Teurer sind wohl auch die Zahnärzte, denn sie müssen die hohen Mieten, die teuren Materialien und nicht zuletzt die hohen schweizerischen Personalkosten bezahlen. Zudem müssen die Zahnärzte immer mehr behördlich angeordnete Administrativaufgaben sowie Auflagen erfüllen (z. B. Hygienevorschriften, Strahlenschutzvorgaben, behördliche Kontrollen, Datenschutzauflagen, Aufbewahrungspflicht, usw.).

Die zahnärztliche Behandlung ist im Ausland häufig billiger. Die Deutschen geben aber pro Kopf und Jahr gleich viel für den Zahnarzt aus wie die Schweizer (deren Kosten in den letzten Jahren ziemlich konstant geblieben sind). Behandlungen in osteuropäischen Ländern sind oft sehr risikoreich, weil unter anderem umfangreiche Therapien in kürzester Zeit ausgeführt werden müssen. Zudem kann eine optimale Nachsorge oft nicht gewährleistet werden, was zu zusätzlichen Komplikationen führen kann. Dadurch ist ein langfristiger Erfolg der Behandlung gemäss einer Studie der Universität Bern gefährdet.

Fragen und reden!

Zahnärztliche Behandlungen sind komplex und ganz auf den einzelnen Patienten zugeschnitten. Es gibt keine zahnärztliche Leistung «von der Stange». Der Patient hat Anspruch auf eine optimale, auf ihn abgestimmte Behandlung, deren Resultat sich dann auch über lange Zeit bewähren kann.

Das ist auch der Grund dafür, dass man den Preis für eine benötigte Leistung nicht einfach von einer Liste oder einem Wartezimmerplakat ablesen kann. «Hingehen und fragen» heisst die Lösung, wenn man eine zuverlässige Kostenschätzung will, genau so, wie man das bei einem Handwerker auch tun würde. Und wenn etwas nicht klar ist? Dann redet man mit dem Zahnarzt, genau so, wie man es mit dem Arzt, dem Vermieter oder dem Automechaniker auch tun würde.

Behandlungskosten

Der Preisüberwacher hat im Jahr 2001 den Wunsch geäussert, dass die Zahnärzte Behandlungskosten so veröffentlichen, dass es dem Patienten möglich ist, zwischen kostengünstigen und teureren Praxen zu unterscheiden, ohne zuvor von einem Zahnarzt untersucht zu werden. Diskussionen zwischen dem Preisüberwacher und der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO haben bisher nur verdeutlicht, was eigentlich allen klar sein müsste: Behandlungskosten können nicht genannt werden ohne konkret den gesundheitlichen Zustand und die Wünsche des Patienten genau zu kennen.

Die Nennung von Preisen einer einzelnen zahnärztlichen Leistung oder einzelner Therapieschritte sagt nichts über die Kosten der gesamten Behandlung aus. Solche Preisangaben sind dem Patienten nicht nur unnütz, sondern können geradezu irreführend sein. Ist der Preis einer Gesamtbehandlung gewünscht, so bedarf dies einer Befundaufnahme, einer Diagnose und einer sorgfältigen, mit dem Patienten abgestimmten Behandlungsplanung. Ein solches Vorgehen ist heute an der Tagesordnung, sobald ein Patient eine Kostenschätzung wünscht. Dies bedingt aber selbstverständlich einen Kontakt zwischen Patient und Zahnarzt.

Preisvergleiche sind für den Patienten vor allem dann interessant, wenn grössere Behandlungen anstehen. In den wenigen Fällen, in denen sich der Patient nicht ohnehin seinem Hauszahnarzt anvertraut, wird er von einem künftigen Behandler nicht nur einen Preis wissen wollen, sondern auch, ob dieser und seine Praxis ihm zusagen und vertrauenswürdig scheinen. Der Patient wird sich also in oben beschriebener Art und Weise von einem oder mehreren Zahnärzten eine Kostenschätzung erstellen lassen. Für die Gesamtkosten der Behandlung ist letztlich nicht so sehr die Summe der Einzelleistungen massgebend, sondern vielmehr Art und Umfang der gewählten Behandlung.

Ein Patient, der zahnärztliche Behandlung benötigt, hat Anspruch darauf, dass sein medizinisches Problem mit aller gebotenen Sorgfalt abgeklärt wird. Diese Abklärung hat Vorrang und die ökonomische Sicht ist zweitrangig.

Zahnarzt-Tarif

Als erster Medizinaltarif wurde 1976 der Zahnarzttarif von den Sozialversicherungspartnern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet. Das heisst, dass der Preis der einzelnen Leistungen nicht willkürlich festgesetzt oder politisch ausgehandelt wurde, sondern auf einer klaren Kostenkalkulation beruht. Für diese Kostenkalkulation wurde eine Modellpraxis geschaffen.

Der Zahnarzttarif umfasst über 500 Einzelleistungen. Jeder Leistung ist eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Diese Taxpunktzahl wird mit dem Taxpunktwert multipliziert und ergibt so den Preis der einzelnen Leistung.

Bei Sozialversicherungsfällen unter Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungsgesetz (UVG/MVG/IVG) sowie unter Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind sowohl Taxpunktzahl als auch Taxpunktwert (bildet einen Durchschnittswert ab) pro Leistung fix. Dieser Durchschnittswert trägt zwar den Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung, ist aber für den Versicherer einfacher zu handhaben.

Für Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen gilt der revidierte Leistungskatalog (gültig ab dem 1. Januar 2018) und gegenwärtig ein Taxpunktwert von CHF 1.00. Dies gilt auch für Krankenkassen, welche UVG-Versicherer im Sinne des Gesetzes sind.

Für Krankenkassen ist für den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) immer noch der alte Leistungskatalog und ein Taxpunktwert von CHF 3.10 gültig (sowie der alte Zahntechnikertarif zu CHF 5.55).

Bei Privatpatienten kann die Taxpunktzahl je nach Schwierigkeitsgrad innerhalb eines bestimmten Rahmens angepasst werden. Der Taxpunktwert ist nach unten frei, darf für die berechtigten Tarifnutzer nach oben aber nicht über CHF 1.70 liegen. Der Rahmentarif DENTOTAR® für Privatpatienten ermöglicht es, einerseits auf die besondere Umstände beim Patienten (Dringlichkeit, Ansprüche an Komfort, Ästhetik) und anderseits auf die Gegebenheiten der Praxis (Infrastrukturkosten, Lohnaufwand usw.) Rücksicht zu nehmen.

Vom DENTOTAR® besteht ein Kurztexttarif, welchen Sie in den unten angehängten Dokumenten finden. Der Leistungskatalog in der ausführlichen Originalfassung kann auf www.mtk-ctm.ch eingesehen werden.

Zu beachten ist, dass der Zahnarzttarif die zahntechnischen Arbeiten nicht enthält und diese Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Zahnarzt erhält die Leistungsabrechnung des Zahntechnikers und übernimmt diese unverändert in Rechnungsstellung an den Patienten. Der Zahntechnikertarif ist unter www.mtk-ctm.ch einsehbar.

Rechnungsinhalt

Die Zahnarztrechnung umfasst in der Regel die folgenden Elemente:

  1. Name des Patienten;
  2. Behandlungsperiode (von ... bis ...);
  3. Name des Rechnungsstellers (Inhaber der Berufsausübungsbewilligung) und bei Abweichung Name des verantwortlichen behandelnden Zahnarztes (Behandler);
  4. Verrechneter Taxpunktwert bei Sozialversicherungsfällen UV/MV/IV CHF 1.00 (bei KVG-Fällen CHF 3.10), bei Privatpatienten bis max. CHF 1.70;
  5. Erbrachte Leistungen mit:
  • Datum der einzelnen Behandlungsschritte;
  • Ziffer der Tarifposition (Zahl zwischen 4.0000 und 4.9999, bei KVG-Fällen Zahl zwischen 4000 und 4999) mit erklärendem Kurztext;
  • Anzahl Leistungen pro Tarifziffer;
  • Zahnnummer;
  • verrechnete Taxpunktzahl;
  • Materialkosten;
  • Kosten für Prophylaxeartikel, Laboranalyse und Arzneimittel;
  • Kosten für zahntechnische Leistungen;
  • Totalbetrag der Rechnung (inkl. MWST soweit pflichtig).

 

Welche Rechte habe ich in der Zahnarztpraxis?

Garantie

«Garantie für zahnärztliche Leistungen?»

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die zahnärztliche Tätigkeit im Rechtssinne einen Auftrag gemäss Art. 394 ff des Obligationenrechts dar (vgl. BGE 110 II 375).

Nach Auftragsrecht haftet der Beauftragte (Zahnarzt) gegenüber seinem Auftraggeber (Patient) für die getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages. Dies bedeutet, dass sich die Tätigkeit des Zahnarztes nach den allgemein bekannten und anerkannten Regeln der Zahnmedizin zu richten hat («state of the art»). Damit wird gleichzeitig auch gesagt, dass ein Erfolg der Behandlung nicht garantiert werden kann. Diese Regelung gilt auch im Bereich der zahnmedizinischen Versorgungen unter dem Sozialversicherungsrecht (z.B. UVG oder KVG) und selbst dann, wenn die Versicherung Anweisungen für die Behandlung des Patienten erteilt.

Ein sogenannter Kunstfehler liegt erst dann vor, wenn der Zahnarzt seine Sorgfaltspflichten in klarer Weise verletzt. Dies ist der Fall, wenn er gültige zahnmedizinische Erkenntnisse vernachlässigt oder anerkannte Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft ausser Acht lässt.

Nach Auftragsrecht kann der Zahnarzt innerhalb von 20 Jahren (Verjährungsfrist) für Kunstfehler belangt werden. Die Frist beginnt ab dem Behandlungsabschluss zu laufen.

Die sorgfältige Ausführung des Auftrages umfasst auch die Pflicht zur Aufklärung über die Behandlung, deren Risiken und deren Folgen. Vor allem bei chirurgischen Eingriffen ist diese Aufklärung von grosser Wichtigkeit. Damit der Patient eine gültige Einwilligung zum Eingriff geben kann, muss er vorgängig hierüber orientiert werden. Wird diese Aufklärungspflicht vernachlässigt, so kann eine Haftung schon mit dem Eintritt eines Schadens gegeben sein, ohne dass ein zusätzliches Verschulden des Zahnarztes zu belegen ist.

Die Regeln des Auftragsrechts gelten im Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient auch für prothetische Arbeiten.

Versäumte Sitzung

Versäumt ein Patient eine Sitzung, ohne sich mindestens 24 Stunden zuvor abzumelden, wird er schadenersatzpflichtig. Diese Schadenersatzpflicht wurde vom Preisüberwacher gutgeheissen. Für den Zahnarzt ergibt dies im revidierten Tarif einen Ansatz (Mittelwert) von 73.2 Taxpunkten, für die Dentalhygienikerin ein Ansatz von 31.4 Taxpunkten pro 15 Minuten.

Der Zahnarzt und die Dentalhygienikerin dürfen den Schadenersatz jedoch nur dann verlangen, wenn es ihnen nicht möglich war, die Zeit durch Arbeit an anderen Patienten zu nutzen (z. B. Behandlung eines Notfallpatienten).

Reklamationen

Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO müssen sich der Beurteilung durch die zuständige Zahnärztliche Begutachtungskommission ZBK unterziehen. Die ZBK verfügt über eine Ombudsstelle, die Anfragen direkt erledigen kann. Für Fragen und Reklamationen betreffend Rechnungshöhe und Qualität einer zahnmedizinischen Dienstleistung wenden Sie sich bitte an die Ombudsstelle der zuständigen Zahnärztlichen Begutachtungskommission ZBK.

Anfragen bei der Ombudsstelle sind teilweise kostenlos. Weitergehende Verfahren setzen in jedem Fall voraus, dass ein Verständigungsversuch zwischen Patient und Zahnarzt stattgefunden hat. Scheitert dieser Versuch, so sind eine einfache Honorarprüfung, eine einfache Begutachtung und ein eigentliches Schlichtungsverfahren möglich. Diese Verfahren sind in der Regel kostenpflichtig.

Für nähere Angaben wenden Sie sich bitte an die jeweilige Sektion.

In gewissen Kantonen bestehen staatliche Instanzen, die ebenfalls als Schlichtungs- und Begutachtungsstellen arbeiten. Auskunft darüber geben die kantonalen Gesundheits- bzw. Sanitätsdirektionen.

In jedem Fall bleibt dem Patienten der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte offen.

Für weitere Fragen:

Generalsekretariat SSO
Thunstrasse 7
Postfach
3001 Bern

Telefon: 031 313 31 31
Fax: 031 313 31 40
E-Mail: sekretariat [at] sso.ch

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